Zweite Offenlage (02. April 2025)
Der Regionalverband Stuttgart hat am 02. April 2025 den überarbeiteten Planungsentwurf für den Ausbau der Windkraft in der Region vorgelegt (2. Offenlage). Auf dem Schurwald sind noch 10 Windkraftflächen in 5 Vorranggebieten auf 340 Hektar vorgesehen. Details finden Sie Hier .
Stellungnahme der BI PRO SCHURWALD
Die BI PRO SCHURWALD hat am 31.07.2025 eine umfangreiche Stellungnahme zum Regionalplanentwurf Windkraft beim Regionalverband Stuttgart eingereicht und am 07.10.2025 und 07.11.2025 alle Mitglieder der Regionalversammlung noch einmal per Mail angeschrieben.
Hier unsere drei Hauptkritikpunkte:
- Windhöffigkeit
Wir legen ein Gutachten zur Windhöffigkeit auf dem Schurwald vor. Dieses zeigt, dass an keinem der vorgesehenen Windkraft-Vorranggebiete die geforderte mittlere gekappte Windleistungsdichte von 215 Watt / qm in 160 Meter ü.G. erreicht werden kann. Deshalb ist auf die Ausweisung dieser fünf Standorte im Regionalplan Windkraft zu verzichten.
Nachdem der Regionalverband Stuttgart einen laut BW-Windatlas 2019 ungeeigneten Standort – RM-35 Buocher Höhe – aufgrund einer von Dritten vorgelegten Windmessung nachträglich in die Planung aufgenommen hat, muss er auch laut BW-Windatlas 2019 vermeintlich geeignete Standorte (auf dem Schurwald) nachträglich aus der Planung herausnehmen, wenn deren Untauglichkeit nachgewiesen wird.
- Räumliche Überlastung
Im Umweltbericht wird auf das Urteil des OVG Sachsen-Anhalt, Urt. V. 16.03.2012, 2L 2/11; Rz 20 Bezug genommen:
Dort heißt es: „Auf die Ausweisung von Windkraftgebieten ist zu verzichten, wenn diese zu einer Einkreisung von Siedlungsbereichen führen und damit auf die Bewohner bedrohlich wirken und sie belästigen. Eine Einkreisung liegt vor, wenn ein Windpark in einem Winkel von 120° um den Siedlungsbereich eine deutlich sichtbare, geschlossene, den Siedlungsbereich umgreifende Kulisse bildet.“
Hieraus leitet der Regionalverband folgendes Auswahlkriterium räumliche Überlastung ab:
(Umweltbericht (Anlage 5 zur Sitzungsvorlage Nr. RV-086/2023 Regionalversammlung am 25.10.2023), Seite 17, Pkt. 3.3 1.)
„Als maximal zumutbar gilt eine durchgängige Bebauung des Horizonts durch Windkraftanlagen von 2/3 des Gesichtsfelds (= 120°).
Im Umfeld von Ortslagen dürfen innerhalb eines horizontalen Winkels von 180° in beliebiger Blickrichtung
- maximal 120° durchgehend von einer Potenzialfläche für WKA eingenommen werden,
- demnach müssen mindestens 60° zusammenhängend freigehalten werden,
- die beiden obigen Kriterien müssen von künftigen Vorrangflächen für WKA unter Berücksichtigung der Wirkung bestehender WKA gewährleistet sein.“
Auf dem Schurwald kann der zusammenhängende Freihaltekorridor von 60° durchgängig nicht dargestellt werden. Es entsteht somit eine räumliche Überlastung.
Der Freihaltekorridor von 60° kann nur eingehalten werden, wenn auf die Erweiterung von RM-34 verzichtet wird. Bei GP-01 / GP-03 sind die Vorrangflächen so zu verkleinern, dass der Freihaltekorridor von 60° gegeben ist.
- Vorsorgeabstand Lärmschutz
Der Regionalverband hat aus Gründen des Lärmschutzes einen Vorsorgeabstand von 800 Meter zu Siedlungsgebieten festgelegt.
GP-05 Sümpflesberg / Königseiche ist von Uhingen-Baiereck 800 Meter entfernt. Durch die beiden Windkraftanlagen Nordex N149 kommt es in Baiereck (und anderen Ortschaften) in 1.000 Meter Entfernung (und weiter) zu Richtwertüberschreitungen der TA-Lärm; Brummtöne (Tonhaltigkeit) sind deutlich wahrnehmbar.
Ein Austausch der Getriebe in beiden Anlagen im August 2025 brachte keine Lösung des Problems. Nachdem die beiden Windkraftanlagen seit 30.09.2025 wieder in Betrieb sind kommt es zu zahlreichen Beschwerden aus der Bevölkerung.
Dies zeigt, dass auf dem Schurwald ein Vorsorgeabstand von 800 Meter offensichtlich nicht ausreichend ist. Hierbei ist die Topografie, sowie Ruhe und Abgeschiedenheit des Schurwaldes von Bedeutung. Grundsätzlich ist die Topografie auf dem Schurwald überall gleich. Deshalb können ähnliche Belästigungen wie bei GP-05 auch von den anderen Schurwald-Standorten nicht ausgeschlossen werden. Der Vorsorgeabstand ist deshalb auf dem Schurwald großzügiger zu bemessen.
Wir halten auf dem Schurwald einen Vorsorgeabstand von mindestens 1.200 Meter zur Wohnbebauung für erforderlich. Für BB-14 wurde bereits ein Vorsorgeabstand von 1.200 Meter beschlossen (Lex Diezenhalde).
Stellungnahme der Bürgerinitiative PRO SCHURWALD zur Teilfortschreibung des Regionalplan Windenergie des Verband Region Stuttgart vom 25.07.2025:
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Vorsorgeabstand zum Schutz vor optisch bedrängender Wirkung
Mit Mail vom 10.10.2025 haben wir vom Regionalverband Stuttgart einen Vorsorgeabstand zu Siedlungsgebieten zum Schutz vor optisch bedrängender Wirkung von 1.200 Meter gefordert:
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Stellungnahme der Bürgerinitiative PRO SCHURWALD zur Teilfortschreibung des Regionalplan Windenergie des Verband Region Stuttgart (1. Offenlage) vom 22.01.2024 finden Sie Hier .