Standort ES-02 Sümpflesberg (Lichtenwald)

Die Regionalversammlung hat am 30.09.2015 beschlossen das Vorranggebiet ES-02 Sümpflesberg (Ebersbach / Uhingen / Lichtenwald) in den Regionalplan aufzunehmen. Es wurde gegenüber der ursprünglichen Planung von 69 Hektar auf 28 Hektar verkleinert (-60%). Damit vergrößert sich der Abstand zu Thomashardt von 800 Meter auf 1.800 Meter. Der Abstand zu Baiereck und Büchenbronn beträgt jedoch weiterhin nur 700 Meter bzw. 800 Meter. Zu Schlichten beträgt der Abstand 1.800 Meter.
ES-02 Sümpflesberg liegt zu 100% im Landschaftsschutzgebiet, bevor hier Windkraftanlagen gebaut werden, müsste dieses erst aufgehoben werden. Hierüber entscheidet das Landratsamt Göppingen.

Steckbrief ES-02 Sümpflesberg (Stand 20-05-15)

RNK ES-02 Sümpflesberg (Stand 30.09.2015)

Stellungnahmen ES-02 Sümpflesberg (Stand 30.09.2015)

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Der Standort befindet sich zwischen Lichtenwald-Thomashardt, Schorndorf-Schlichten, Uhingen-Baiereck und Ebersbach-Büchenbronn, ca. 700 Meter östlich von Thomashardt.

Steckbrief ES-02 Sümpflesberg (Stand: 25.07.2012)

  1. Das Vorranggebiet liegt in einem bisher vollkommen unbelasteten Naturraum

Das Vorranggebiet liegt im Schurwald, einem bisher von Industrieanlagen vollkommen unbelasteten Bereich. Eine Ausweisung wäre deshalb ein Verstoß gegen die vom Regionalverband aufgestellten Planungsgrundsätze

  1. Vorranggebiet liegt in der Einflugschneise des Flughafen Stuttgart

Die Gemeinde Lichtenwald liegt in der Einflugschneise des Flughafens Stuttgart, wo Schallpegel von über 75 dB(A) auftreten, teilweise auch zu Nachtstunden. Eine zusätzliche Lärmbelastung durch Windkraftanlagen ist deshalb nicht hinnehmbar. 

  1. Windhöffigkeit zu gering; Windmessungen erforderlich

Für den Windatlas wurde für dieses Vorranggebiet eine Windhöffigkeit von 5,5 – 5,75 m/sec. in 100 Meter über Grund errechnet. Da das Vorranggebiet im Wald liegt, ist dieser errechnete Wert (wegen der Rauigkeit des Waldes) um 0,5 m/sec. zu reduzieren. Damit fällt er unter den Schwellenwert von 5,5 m/sec., ab dem Standorte entwickelt werden sollen. In der Vergangenheit haben sich die in Windatlanten errechneten Windgeschwindigkeiten häufig als zu optimistisch erwiesen!

  • Wegen der erheblichen Auswirkung, welche bereits die Ausweisung eines Vorranggebietes entfaltet (Standortnachteil für Gemeinden, Sinken der Boden- und Immobilienwerte, Genehmigungsanspruch für Investoren), sollte vor der Ausweisung des Vorranggebietes eine Messung der tatsächlichen Windgeschwindigkeiten über den Zeitraum eines Jahres durchgeführt werden.
  1. Das Vorranggebiet befindet sich in folgenden Schutzgebieten, welche die Errichtung von Windkraftanlagen ausschließen

100%    Regionalen Grünzug,

99%      Landschaftsschutzgebiet,

6%       NATURA 2000 Gebiet,

89%      Gebiet für Naturschutz und Landschaftspflege,

89%      Erholungswald.

Eine pauschale Aufhebung dieser Schutzgüter zugunsten der Errichtung von Windkraftanlagen ist nicht verhältnismäßig.

  • Hier sollte – auch aufgrund der Anzahl der Schutzgüter  – vor Ausweisung des Vorranggebietes eine Einzelfallprüfung stattzufinden. Das Verschlechterungsverbot ist zu beachten, nach dem bereits die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung unzulässig ist.

Das Landschaftsschutzgebiet „Schurwald“ soll den Erhalt der typischen Schurwaldlandschaft sicherstellen und somit die naturnahe Landschaft als Freiraum und als Naherholungsgebiet schützen. Dem steht die Errichtung von Windkraftanlagen diametral entgegen. Das Landschaftsschutzgebiet würde ad absurdum geführt!

Ein NATURA 2000 Gebiet (FFH-Gebiet) überdeckt 6% des Vorranggebietes an. Durch die vorgelegte Planung werden die Erhaltungsziele und Schutzzwecke dieses Gebietes erheblich beeinträchtigt.

Das Landschaftsbild des Schurwaldes würde durch die Errichtung von Windkraftanlagen an dieser Stelle weiträumig zerstört und die Erholungsnutzung erheblich beeinträchtig. Die Windkraftanlagen erzeugen eine ständige Unruhe und haben eine bedrängende Wirkung.

Durch den von diesen Anlagen erzeugte Lärm von 103 dB(A) (an der Nabe bei Nennleistung)       – so laut wie eine Kettensäge – kann dieses Gebiet nicht mehr zur Erholung genutzt werden. In den Wintermonaten kann der Wald wegen der Gefahr des Eiswurfs / Eisabfalls nicht mehr gefahrlos betreten werden.

Der Standort ist ein bedeutsamer Naherholungsbereich für die Bevölkerung und ein Wochenendausflugsziel. Durch die Nähe zu den Verdichtungsräumen des Mittleren Neckarraums und des Filstals sind die Schurwaldflächen als Erholungswald regional bedeutsam.

  • Wegen des Landschaftsschutzgebietes und des Erholungswaldes ist dieses Vorranggebiet grundsätzlich ungeeignet und sollte nicht weiter verfolgt werden.
  •  Das Natura 2000 Gebiet (FFH-Gebiet) sollte auf jeden Fall aus dem Vorranggebiet ausgenommen werden, ferner ist ein Vorsorgeabstand von 200 Meter von diesem Gebiet einzuhalten. Eine Verträglichkeitsprüfung ist vor Ausweisung des Vorranggebietes durchzuführen und das Verschlechterungsverbot zu beachten, nach dem bereits die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung unzulässig ist.
  1. Der Abstand des Vorranggebietes zu Wohnbebauung und Naturdenkmal ist zu gering; Wohnbebauung wird von Licht- und Schattenschlag getroffen

Zum Baugebiet Baugebiet „Pfandäcker / Thomashardt Ost“ ist der Mindestabstand von 700 Meter nicht eingehalten.

In den Frühlings- und Herbstmonaten ergeben sich erhebliche Auswirkungen durch Licht- und Schlagschatten auf das geplante Neubaugebiet „Pfandäcker / Thomashardt Ost“. Es ist deshalb davon auszugehen, dass dieses Gebiet nur schwer vermarktbar ist.

Die weitere Entwicklung der Gemeinde Lichtenwald ist dadurch erheblich und unverhältnismäßig beeinträchtigt. Der Windatlas bezeichnet den Schattenschlag als gesundheitsschädlich.

Ferner ist der Abstand zum Naturdenkmal Lindenallee zu gering. Das potentielle Vorranggebiet überlagert im Norden dieses flächenhafte Naturdenkmal. Diese alte Baumallee ist ein prägender Landschaftsteil und würde durch die unmittelbare Nähe von Windkraftanlagen in ihrer landschaftsprägenden Funktion stark beeinträchtigt.

  • Das Vorranggebiet sollte soweit zurückgenommen werden, dass der Mindestabstand zur Wohnbebauung von 700 Meter eingehalten wird und das geplante Neubaugebiet ganzjährig nicht mehr von Licht- und Schattenschlag getroffen werden kann.
  • Der Abstand zum Naturdenkmal Lindenallee sollte mindestens 1.000 Meter (wie in Bayern und Sachsen-Anhalt) betragen.

ES-02 Sümpflesberg Thomashardt 2

  1. Räumliche Überlastung und Umzingelung von Siedlungsgebieten

Im Raum Baltmannsweiler / Lichtenwald kommt es zu einer erheblichen räumlichen Überlastung durch Vorranggebiete. Im Umkreis von 5 km befinden sich 6 und im Umkreis von 10 km insgesamt 18 Vorranggebiete.

Der Mindestabstand von 3 KM zu anderen Vorranggebieten wird nicht eingehalten:

ES-02 Sümpflesberg

ES-04   Probst

2,3 km

ES-02 Sümpflesberg

WN-34 Goldboden

1,9 km

ES-02 Sümpflesberg

WN-35 Kaiserstrasse

2,5 km

Nach den Planungsgrundsätzen des Regionalverbandes soll für jeden Siedlungsbereich mindestens ein ungestörter, nicht von Windkraftanlagen beeinflusster Sichtbereich, gegeben sein. Für den Bereich Thomashardt, östlich der Hegenloher / Schorndorfer Straße und für das geplante Neubaugebiet ist der Hauptsichtbereich Richtung Osten, also auf das  Vorranggebiet ES-02 Sümpflesberg, aber auch auf die Gebiete WN-35 Kaiserstrasse, GP-01 Adelberg und GP-03 Weinstraße. Der ungestörte Sichtbereich ist für diesen Siedlungsbereich nicht gegeben!

  • Die Vorranggebiete sollten soweit zurückgenommen werden, dass die Mindestabstände eingehalten werden.
  •  Der ungestörte Sichtbereich ist für diesen Siedlungsbereich in geeigneter Weise sicherzustellen.

ES-02 Sümpflesberg Thomashardt 1

  1. Das Vorranggebiet liegt im Wald und Biotopverbund

Nach Ansicht des Bundesamtes für Naturschutz kommen für die Windenergienutzung im Wald nur intensiv forstwirtschaftlich genutzte Flächen in Frage, insb. Fichten- und Kieferforste. Bei dem betroffenen Gebiet handelt es sich jedoch überwiegend um Buchen-Altholzbestände.

Ferner handelt es sich hier um einen Erholungswald; Greenpeace spricht sich entschieden gegen Windkraftanlagen in Erholungsgebieten aus. Der von dem Vorranggebiet betroffene Wald ist überwiegend als Immissionsschutzwald, Klimaschutzwald und Klimatop Wald eingestuft. Auf der Gemarkung Lichtenwald stehen für eine Waldinanspruchnahme keine Ausgleichsflächen zur Verfügung.

Das Gebiet liegt überwiegend im Kernbereich des Biotopverbundes (94%).

  1. Fledermaus-, Turmfalke- und Rotmilan-Vorkommen

Auf den Gemarkungen Ebersbach, Lichtenwald und Schorndorf befinden sich bedeutsame Fledermausvorkommen. Auch der Rotmilan ist für dieses Waldgebiet relevant. Das potentielle Vorranggebiet befindet sich im Bereich der Brut- und Nahrungshabitate dieser Tiere. Rotmilanhorste wurden im Jahr 2012 kartiert und die Unterlagen den Naturschutzbehörde zur Verfügung gestellt.

Für diese Tierarten stellen Windkraftanlagen besondere Gefahrenquellen dar. Sie haben ein signifikant höheres Tötungs- und Verletzungsrisiko; zudem kommt es zu einer erheblichen Scheuchwirkung.

  •  Eine artenschutzrechtliche Prüfung, mit einer Vorabschätzung zur Betroffenheit windenergieempfindlicher Arten, ist zwingend erforderlich.
  1. Gesamtbeurteilung des Vorranggebietes durch den Verband Region Stuttgart

Der Verband Region Stuttgart urteilt: „Erhebliche Umweltauswirkungen durch die Festsetzung der Planungsinhalte sind für die Schutzgüter Mensch/Gesundheit, Flora/Fauna/Biodiversität, Wasser, Boden, Klima/Luft und Erholung/Landschaftsbild zu erwarten. Von kumulativen Wirkungen der Vorranggebiete untereinander ist auszugehen.

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Hier das Papier zum herunterladen und ausdrucken:  Regionalplan ES-02 Sümpflesberg

30.11.2012