Planungsziele und Planungsgrundsätze

Planungsziele und Planungsgrundsätze werden nicht eingehalten

Der Verband Region Stuttgart hat für die Fortschreibung des Regionalplanes verschiedene Planungsziele und –grundsätze verabschiedet. Diese Planungsvorgaben, werden im Anhörungsentwurf jedoch nicht umgesetzt:

1. Es wurde ein Planungsgrundsatz verabschiedet, unbelastet Bereiche von   Windkraftanlagen freizuhalten.

Der Schurwald ist bisher ein großräumig vollkommen unbelastetes Gebiet, soll nun aber Schwerpunktbereich für Vorranggebiete werden; auf fast jeder Bergkuppe wird ein Vorranggebiet ausgewiesen.

  • Dies ist mit dem Planungsgrundsatz nicht vereinbar! Der Schurwald sollte deshalb weiterhin von Windkraftanlagen frei gehalten werden.

Der Bau von Windkraftanlagen verbraucht und zerstört das natürliche Landschaftsbild und führt zu einer Industrialisierung der Landschaft. Windkraftanlagen auf Bergkuppen verbrauchen und zerstören zusätzlich aber auch Horizonte. Es geht um die große Perspektive unseres Landschaftsbildes. Die markanten Höhenrücken des Schurwaldes gestalten den Charakter der gesamten Region.

Laut Bundesnaturschutzgesetz sind das Landschaftsbild auf seine Vielfalt, Eigenart und Schönheit zu schützen, sowie sein Erholungswert zu bewahren.

Zu berücksichtigen ist bei der Beurteilung von Standorten für Windkraftanlagen insbesondere   deren Bedeutung als Naturlandschaft und als historisch gewachsene Kulturlandschaft.    Ferner zu berücksichtigen sind die Sichtbarkeit der Anlagen in der Landschaft im Hinblick auf ihre Nah- und Fernwirkung, einschließlich der Minderung des Erholungswertes sowie die Unberührtheit der Landschaft oder Vorbelastungen durch technische Infrastruktur.

Bei Windkraftanlagen ist auf Grund von ihrer Größe, Gestalt, Rotorbewegung und Beleuchtung von einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes auszugehen. Sie treten als Fremdkörper in Erscheinung und haben einen negativ prägenden Einfluss auf das Landschaftsbild.

Diese Beeinträchtigung des Landschaftsbildes kann auch nicht durch landschaftsgestaltende Maßnahmen kompensiert werden. Deshalb bedarf es hier im Einzelfall einer besonders sorgfältigen Abwägung.

  • Da ein Erreichen der Mindestertragsschwelle auf Basis der berechneten Werte des Windatlasses – auch rechnerisch – nicht nachgewiesen werden kann (keine ausreichende Windhöffigkeit) und in jedem Fall eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes vorliegt, ist der Ausweis von Vorranggebieten im Schurwald nicht zulässig.

Zum Schutz von Landschaft und Horizonten werden in anderen Bundesländern die Höhen und prägende Konturen des Landes von Windkraftanlagen freigehalten. Niedersachsen baut  keine Windkraftanlagen im Harz, im Teutoburger Wald oder im Weserbergland. Auch Rheinland-Pfalz hält besonders wertvolle Gebiete der Eifel, der Mosel und der Ahr von Windkraftanlagen frei.

2.     Es soll ferner ein räumlicher Überlastungsschutz garantiert und die Umzingelung von Siedlungen vermieden werden; jedem Siedlungsbereich soll mindestens ein unbeeinflusster Sichtbereich verbleiben.

Im Umkreis von 10 km von Baltmannsweiler und Lichtenwald, sind jedoch 18 Vorranggebiete geplant. Vielen anderen Orten wird es ähnlich ergehen. Dies bedeutet eindeutig eine räumliche Überlastung und Umzingelung. Von freien Sichtachsen kann hier keine Rede sein.

  • Die Anzahl der Vorranggebiete innerhalb eines 10 km Radius von Ortschaften ist zu begrenzen und die freien Sichtachsen sind sicherzustellen.

 

3. Zwischen den einzelnen Vorranggebieten soll ein Mindestabstand von 3 km eingehalten  werden.

Dieser Abstand wird regelmäßig unterschritten, in vielen Fällen beträgt er nicht einmal      2 km.

  • Dieser Mindestabstand ist in jedem Fall einzuhalten und die betroffenen Vorranggebiete entsprechend zurück zu nehmen. In vielen Bundesländern beträgt der Mindestabstand        zwischen Vorranggebieten 5 km, dieser Abstand sollte auch für die Region Stuttgart übernommen werden.

 

4.   Ferner wurde ein Planungsgrundsatz der erhöhten Wirtschaftlichkeit und Flächen- bzw. Standortkonzentration beschlossen.

Die Wirtschaftlichkeit von Windkraftanlagen in der windarmen Region Stuttgart, im Windschatten des Nordschwarzwaldes, ist grundsätzlich in Frage zu stellen. Wirtschaftlichkeit

  • Es sollten Windkraftanlagen zu Gruppen gebündelt werden. Deshalb sollten alle potentiellen Vorranggebiete an denen nicht mindestens 3 Anlagen (des Referenztyps Enercon E 82) errichtet werden können bzw. die kleiner 20 ha sind, nicht weiterverfolgt werden. Andere Regionen verfahren in ähnlicher Weise.
  • Um die relative Wirtschaftlichkeit der einzelnen Vorranggebiete zu bewerten, sollten die Kosten des Netzanschlusses und der verkehrstechnischen Erschließung der einzelnen Gebiete in die Bewertung einbezogen werden.

5. Den Vorranggebieten fehlt (in den Karten) bisher eine klare und eindeutige Begrenzung. Die Abstandsregeln können nur mit dieser Begrenzung im Regionalplan Berücksichtigung finden. Dies ist wichtig, da dies Einfluss auf die Flächengröße der einzelnen Gebiete hat.

6. Die Einhaltung von Abstandsregeln (z.B. zu Naturschutzgebieten, Infrastruktureinrichtungen usw.) ist aus den Karten nicht erkennbar.

  • Die Einhaltung der selbst aufgestellten Planungsziele und Planungsgrundsätze sollte selbstverständlich sein! Dies umso mehr, als sich der Verband Region Stuttgart hierbei nur auf ein sehr niedriges Niveau festgelegt hat.
  • Andere Regionen haben deutlich höhere Standards zum Schutz von Mensch, Natur und Umwelt festgelegt, wie z.B. die Region Ostwürttemberg. Diese Standards sollten auch für die Region Stuttgart übernommen werden.  Ostwürttemberg

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Hier das Papier zum herunterladen und ausdrucken: Planungsziele und – grundsätze

30.11.2012