Klage gegen Windkraftprojekt WN-34 Goldboden eingereicht

Die EnBW hat den Bau von drei 230 Meter hohen Windkraftanlagen am WN-34 Goldboden (Winterbach) beantragt; dieser Antrag wurde vom Landratsamt Waiblingen im Dezember 2016 genehmigt. Angeordnet wurde zudem die sofortige Vollziehung. So durfte die EnBW schon vor Weihnachten die Bäume roden und irreversible Tatsachen schaffen.

Dagegen hat die Bürgerinitiative Pro Schurwald Widerspruch eingelegt und Klage (Eilantrag) beim Verwaltungsgericht Stuttgart eingereicht. Ziel des Widerspruchs und des Eilantrages ist ein Baustopp und die Aufhebung der Genehmigung.

Unsere Klage stützt sich auf drei Sachverhalte:

  1. Fehlerhafte Schallprognose

Die von der EnBW erstellte Schallprognose wurde mit dem ungeeigneten „Alternativen Verfahren“ berechnet; Stand von Wissenschaft und Technik ist jedoch das „Interimsverfahren“. So ist später in der Realität mit deutlich höheren Schallwerten zu rechnen. Zudem wurden keine Schallvorbelastungen und keine Resonanzen / Reflektionen berücksichtigt, ebenso wenig wie die Überlagerungen mit den Schallemissionen von dem benachbarten Windkraftprojekt ES-02 Sümpflesberg (Ebersbach). Hieraus können sich weitere Zusatzbelastungen ergeben. Insbesondere im Bereich der 8-geschossigen Wohnanlagen in Hohengehren ist mit Reflektionen zu rechnen. Die Schallüberlagerungen mit dem Windkraftprojekt in Ebersbach kommen vor allem in Hegenlohe, Thomashardt und Schlichten zum Tragen.

Ein von unserer Bürgerinitiative Pro Schurwald in Auftrag gegebenes Gutachten kommt zu dem Schluss, dass an 9 von 12 berechneten Immissionsorten das Irrelevanzkriterium nicht eingehalten wird. Die Einhaltung der Schall-Richtwerte ist bei diesem Windkraftprojekt nicht sichergestellt.

  1. Fehlende Umweltverträglichkeitsprüfung

Das Windkraftprojekt WN-34 Goldboden verursacht erhebliche Umweltauswirkungen, es kommt zudem zu einer Überschneidung der Einwirkungsbereiche mit dem Windkraftprojekt ES-02 Sümpflesberg. Trotzdem wurde keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt.

Es gab nur eine standortbezogene Vorprüfung mit eingeschränktem Kriterienkatalog (nur standortbezogene Merkmale), statt einer allgemeinen Vorprüfung, die auch die Merkmale des Windkraftprojektes und dessen Auswirkungen umfasst. Die durchgeführte Vorprüfung ist fehlerhaft und nicht nachvollziehbar.

Die erforderlichen Gutachten wurden alle von der EnBW beauftragt und bezahlt. Die Gutachter sind also nicht unabhängig, ihre Qualifikation wurde nicht überprüft. Manche Gutachter distanzieren sich sogar von ihren eigenen Gutachten indem sie hierfür ausdrücklich keine Gewähr und keine Haftung übernehmen. Es handelt sich im wahrsten Sinne des Wortes um gekaufte Gutachten; trotzdem bilden sie die Grundlage für die Genehmigung.

Die von der EnBW vorgelegten Artenschutzgutachten entsprechen nicht den Vorgaben des LUBW (Landesumweltamt) und haben erhebliche Mängel. So kann nicht ausgeschlossen werden, dass am Goldboden ein Rotmilan-Dichtezentrum besteht. Die aktuellen Abstandsempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (Helgoländer Papier) für Windkraftanlagen zu Vogelhorsten wurden nicht berücksichtigt.

Ein von unserer Bürgerinitiative Pro Schurwald beauftragter Gutachter hält die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für unabdingbar.

  1. Unzureichende Windhöffigkeit

Die EnBW beantragte die sofortige Vollziehung, weil ansonsten die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens – wegen der Absenkung der EEG-Subventionen zum Jahresende – gefährdet sei. Dies zeigt wie grenzwertig die Windhöffigkeit und die Wirtschaftlichkeit dieses Projektes sind und dass kein besonderes Interesse an dem angeordneten Sofortvollzug der Genehmigung gegeben ist. Bis jetzt liegen immer noch keine richtlinienkonforme Windgutachten vor.

Obwohl das Genehmigungsverfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung stattfand, haben über 1.200 Bürger Einwendungen vorgebracht. 75% der Einwohner von Manolzweiler und 50% der Einwohner von Schlichten haben sich gegen dieses Projekt ausgesprochen. Der große Widerstand aus der Bevölkerung war für das Landratsamt ein Grund die „sofortige Vollziehung“ der Genehmigung anzuordnen, damit es nicht durch Widersprüche und Klagen zu einer Verzögerung dieses Projektes kommt. Den Bürgern soll es ganz bewusst so schwer wie möglich gemacht werden ihre Rechte wahrzunehmen – dies ist Bürgerbeteiligung in Baden-Württemberg im Jahr 2016!

 Auch bei der Durchsicht der Verwaltungsakten entstand bei uns der Eindruck, das hier keine neutrale Prüfung des Bauantrages eines privaten Investors durch eine Genehmigungsbehörde stattfand, sondern das Landratsamt und die EnBW versuchten gemeinsam alle Hindernisse, die dem Projekt entgegenstehen könnten, aus dem Weg zu räumen. Dies ist eine Kumpanei von Behörde und Investor – wie bereits zuvor kritisiert: die Landesregierung genehmigt sich ihre eigenen Windkraftprojekte selbst.

Die Klage hat eine weit über das Projekt WN-34 Goldboden hinausgehende Bedeutung, da es sich um das erste Windkraftprojekt auf dem Schurwald handelt. Sollte es realisiert werden, gilt der Schurwald als vorbelastet und nachfolgende Projekte könnten leichter genehmigt werden. Die Büchse der Pandora wäre geöffnet.

In seinem Jahrespressebericht hat das Verwaltungsgericht den „Eilantrag gegen Windpark „Goldboden“ im Schurwald“ unter den 10 Verfahren mit öffentlichem Interesse hervorgehoben. Zu einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes hinsichtlich eines Baustopps könnte es noch im Mai kommen.

http://www.vgstuttgart.de/pb/,Lde/Jahrespressebericht+vom+31_+Maerz+2017/?LISTPAGE=4414005

Leider sind die juristischen Möglichkeiten von Bürgern sehr eingeschränkt und die Behörden haben einen großen Ermessensspielraum (Entscheidungsprärogative). Aufgrund der großen Mängel im Genehmigungsverfahren sind wir jedoch optimistisch, dass das Verwaltungsgericht diesen Ermessensspielraum als überschritten ansieht und die Genehmigung aufheben wird. Auch beim Landratsamt des Rems-Murr-Kreises ist man sich offensichtlich bewusst, dass die Genehmigung nicht auf einer sicheren Grundlage steht, denn der Genehmigungsbescheid wurde weder vom Landrat oder dem zuständigen Dezernenten, noch vom Amtsleiter unterzeichnet.

Stuttgarter Zeitung 05.05.2017:   Klage gegen drei Windräder

Schorndorfer Nachrichten 05.05.2017:   Windkraftgegner klagen für Baustopp am Goldboden

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Verwaltungsgerichtshof lehnt Eilantrag – aus formellen Gründen – ab

Windhöffigkeit ist unerheblich

Auswirkungen auf Vögel und Fledermäuse müssen nicht geprüft werden

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für das Windindustrieprojekt WN-34 Goldboden (Winterbach) wurde der EnBW am 02.12.2016 vom Landratsamt Rems-Murr-Kreis (Waiblingen) erteilt. Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet, d.h. die EnBW durfte sofort mit dem Bau beginnen, obwohl die Genehmigung (bis heute) noch nicht rechtskräftig ist.

Privatpersonen (Baunachbarn) haben nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten rechtlich gegen die Genehmigung von Windindustrieanlagen vorzugehen. Um überhaupt klageberechtigt zu sein, müssen sie eine persönliche Betroffenheit (Beeinträchtigung) durch die Windindustrieanlagen nachweisen. In der Sache selbst können Privatpersonen durch Gerichte nur überprüfen lassen, ob die Genehmigungsbehörde  formelle Fehler bei der Genehmigung gemacht hat oder ob sie in ihren Rechten (z.B. wegen Lärm) verletzt sind.

Ein Mitglied unserer Bürgerinitiative hat am 10.01.2017 gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der drei Windindustrieanlagen am Goldboden Widerspruch eingelegt und einen Eilantrag zur Aufhebung der sofortigen Vollziehbarkeit [auf Baustopp] beim Verwaltungsgericht Stuttgart eingereicht.

Das VG-Stuttgart hat am 02.06.2017 entschieden den Eilantrag mangels Antragsbefugnis nicht zuzulassen. Es hat sich also inhaltlich gar nicht mit der Antragsbegründung auseinandergesetzt.

Dagegen hat der Antragsteller am 17.07.2017 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) eingelegt. Der  VGH hat den Eilantrag nun zugelassen und am 25.01.2018 entschieden.

Aus prozess- und verfahrensrechtlichen Gründen  wurde der Antrag jedoch abgelehnt:

  1. Der VGH sieht keine formellen Mängel der Genehmigung

Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt als Genehmigungsbehörde nach einer standortbezogenen Vorprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht für erforderlich gehalten habe.

Die anspruchslose „standortbezogene Vorprüfung“ sei ausreichend, weil nur die drei Windindustrieanlagen am Goldboden für sich alleine zu beurteilen seien. Obwohl sich die Einwirkungsbereiche der 6 Windindustrieanlagen am WN-34 Goldboden und ES-02 Sümpflesberg überschneiden (3.200 Meter Entfernung),  reiche diese minimale Prüfung aus, da die Anlagen in unterschiedlichen Vorranggebieten stehen. Es sei kein „funktionaler Zusammenhang“ der Windindustrieanlagen an den beiden Standorten „ersichtlich“.

Aufgrund der formellen Gebietsausweisung bleibt die tatsächliche Situation also unberücksichtigt:

Bei der standortspezifischen Vorprüfung werden nur Belastungen von Schutzgebieten am Standort der Windindustrieanlagen beurteilt. Nicht berücksichtigt werden dagegen die Eigenschaften (Merkmale) und Auswirkungen des Windindustrieprojektes, wie z.B. seine Größe, Auswirkungen auf Natur und Landschaft, Belästigungen, betroffene Bevölkerung, bestehende Nutzung des Standortes als Wald, usw.

Auch die Auswirkungen auf Vögel und Fledermäuse müssen nicht geprüft werden, weil die Windindustrieanlagen nicht in einem Schutzgebiet für windkraftempfindliche Tiere stehen.  Mängel des ornithologischen Gutachtens und des Fledermausgutachtens sind ohne Belang.

Ein von uns vorgelegtes Fachgutachten hält die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung hingegen für zwingend erforderlich. Zumindest ist jedoch eine „allgemeine Vorprüfung“ durchzuführen, welche alle Aspekte und Auswirkungen des Vorhabens und des Standortes umfasst.

An den von der EnBW vorgelegten Gutachten zu Vögeln und Fledermäusen konnten wir erhebliche Mängel nachweisen; so wurden nur 25% der Vorgaben der Landesumweltanstalt erfüllt.

  1. Der VGH sieht keine Rechte des Antragstellers verletzt

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass aller Voraussicht nach keine unzumutbaren Geräuschimmissionen zu erwarten sind.

Wir hatten kritisiert, dass die Schallprognose mit dem ungeeigneten „alternativen Verfahren“ durchgeführt wurde und stattdessen das „Interimsverfahren“ anzuwenden ist. Der VGH bestätigt unsere Auffassung, dass das alternative Verfahren „nicht zweifelsfrei“ ist, erwartet jedoch auch beim Interimsverfahren keine unzumutbaren Geräuschimmissionen.

Dabei wird an 9 von 12 Immissionsorten das Irrelevanzkriterium verletzt. Ein von uns beauftragtes Gutachten geht davon aus, dass mit einer Überschreitung der Schallrichtwerte zu rechnen ist.

Laut VGH ist jedoch eine geringfügige Überschreitung der Richtwerte hinzunehmen.

Für was sind Richtwerte da, wenn sie nicht eingehalten werden müssen?

  1. Für den VGH ist die Windhöffigkeit unerheblich

Eine geringe Windhöffigkeit sei unerheblich, da auch bei geringen Beiträgen zur Treibhausgasminderung ein besonderes öffentliches Interesse besteht.

Wegen des CO2-Zertifikatehandels kommt es jedoch zu gar keiner Treibhausgasminderung. Auch bleibt unklar worin ein öffentliches Interesse an Windindustrieanlagen ohne Wind bestehen soll.

Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist aus unserer Sicht sehr bedauerlich. Wir sind bestürzt, dass – aus rein formellen Gründen –  keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt und die Auswirkungen auf Vögel und Fledermäuse nicht geprüft werden müssen. Eine Privatperson (Baunachbar) kann dies nach geltendem Recht jedoch nicht einklagen.

Auch halten wir es für geradezu absurd, dass Beeinträchtigungen für Landschaft und Natur, sowie die Anwohner hingenommen werden müssen, ohne dass von der EnBW ein Nutzen der Windindustrieanlagen nachgewiesen werden muss!!!

Dies ist ein schlechter Tag für den Natur- und Artenschutz, sowie für den Schurwald und seine Bewohner.

Sehr kritisch sehen wir, dass das Eilverfahren länger gedauert hat, als der Bau der Windindustrieanlagen. So wurden vor der Gerichtsentscheidung bereits Tatsachen geschaffen.

NATURSCHUTZ-INITIATIVE e.V. (NI) legt Widerspruch ein und stellt Eilantrag:

Deshalb begrüßen wir sehr, dass nun die NATURSCHUTZ-INITIATIVE e.V. (NI) am 05.01.2018 Widerspruch gegen das Windindustrieprojekt WN-34 Goldboden eingelegt und einen Eilantrag zur Aufhebung der sofortigen Vollziehbarkeit [auf Betriebsstopp] beim Verwaltungsgericht Stuttgart eingereicht hat. Die NATURSCHUTZINITIATIVE e.V.  ist eine staatlich anerkannte  Umweltvereinigung und in Fragen des Natur- und Artenschutzes mitwirkungs- und klageberechtigt.

www.naturschutz-initiative.de

Sollte dieses Verfahren zugelassen werden, würden hierbei auch die bisher unberücksichtigten Aspekte des  Natur- und Artenschutz gerichtlich überprüft werden. Deshalb sind wir zuversichtlich, dass die Genehmigung widerrufen wird und die Windindustrieanlagen stillgelegt werden müssen.

VGH-BW 26.01.2018:   Windräder des Windparks Goldboden-Winterbach dürfen weiterlaufen 

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